Jugend- und Auszubildendenvertretung

Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) unter 25 Jahren in einem Betrieb oder einer Behörde. Diese Personengruppe ist daher auch wahlberechtigt.
Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nur gewählt werden wenn bereits ein Betriebsrat besteht.

Die Wahl
Jeder Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (auch, wenn er nicht mehr in Ausbildung ist) darf sich zur Wahl aufstellen lassen (im öffentlichen Dienst gelten andere Altersgrenzen - siehe JAV im öffentlichen Dienst). Er darf nicht Mitglied des Betriebsrates sein. Mitglieder, welche im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr überschreiten, bleiben dennoch Mitglied der JAV.

Aufgaben der JAV
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung arbeitet eng mit dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung zusammen.
 Wahrnehmung der Belange der Auszubildenden
 Beantragung von Maßnahmen beim Betriebsrat oder der Personalvertretung (speziell zu Ausbildung, Übernahme, Gleichstellung von Männern und Frauen)
 Überwachung von Gesetzen, Vorschriften, Tarifverträgen usw.
 Anregungen der Auszubildenden an den Betriebs-/Personalrat herantragen
 Integration ausländischer Auszubildender
 Probleme der Auszubildenden zu lösen

Rechte der JAV
 Teilnahme an Betriebs- bzw. Personalratssitzungen
 Teilnahme an Ausschusssitzungen des Betriebsrates
 Teilnahme an Besprechungen zwischen Betriebs-/Personalrat und Arbeitgeber
 Durchführung von Jugend- und Auszubildendenversammlungen
 Durchführung von Jugend- und Auszubildendenvertretungssitzungen
 Abhalten von Sprechstunden
 Teilnahme an erforderlichen Schulungen auf Kosten des Arbeitgebers
 Teilnahme an Einstellungsgesprächen
 Freistellungen


Zeitpunkt der Wahl und Amtszeit
Die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre in einem Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November statt. Entsprechend beträgt die Amtszeit zwei Jahre und beginnt mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses, oder, bei noch bestehender JAV, mit Ende der Amtszeit der alten Jugend- und Auszubildendenvertretung (welche aber spätestens am 30. November enden muss).

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Zuletzt aktualisiert: 27. Mär, 11:30

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